Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
Keine Verweise gefunden