BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 1978
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Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

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