BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Philippinen)

In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Österreichische Staatsbürger, die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen, dürfen als Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei in das Gebiet der Philippinen einreisen und sich dort 59 Tage aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Philippinische Staatsangehörige, die einen gültigen philippinischen Reisepaß besitzen, dürfen als Touristen oder zu geschäftlichen Zwecken über jede zugelassene Grenzkontrollstelle sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort 2 Monate aufhalten.

Artikel 3

Art. 3

Die vorerwähnten Bestimmungen gelten auch für Inhaber gültiger österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe.

Artikel 4

Art. 4

a) Ferner dürfen die Inhaber besagter österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.

b) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz a) angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder philippinischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 5

Art. 5

Die vorerwähnten Ausnahmen von den Visabestimmungen befreien die österreichischen Staatsbürger, die in die Philippinen einreisen und die philippinischen Staatsangehörigen, die nach Österreich einreisen, nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Ausübung irgendeines Berufes mit oder ohne Entgelt zu beachten.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.

Artikel 7

Art. 7

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.

Artikel 8

Art. 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 7, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung oder Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege bekanntzugeben.

Artikel 9

Art. 9

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen der Notifizierung wirksam.

Artikel 10

Art. 10

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

GESCHEHEN zu Manila, am 28. Oktober 1977, in zwei Originalen, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide gleichermaßen authentisch sind.