BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Zollhaus Erl (BRD)Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. Juli 1977
Up-to-date

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 31. März 1977

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 112.05/18-A/77

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 31. März 1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, am 31. März 1977

L. S.

An das Auswärtige Amt

Wörthstraße

53 Bonn

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

Rückverweise

Keine Verweise gefunden