BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Zollhaus Erl (BRD)

Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)

In Kraft seit 01. Juli 1977
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

- den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;

- den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am östlichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amtsplatz;

- den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungskiosk.

Artikel 3

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl **) außer Kraft.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1970

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13 OST

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 31. März 1977

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 112.05/18-A/77

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 31. März 1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, am 31. März 1977

L. S.

An das Auswärtige Amt

Wörthstraße

53 Bonn

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957