BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)Art. 24

Art. 24

In Kraft seit 01. Oktober 1976
Up-to-date

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaates vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

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