BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;

6. „Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck können sie

1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;

2. auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.

(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden

1. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,

2. die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

a) die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,

b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und

3. die Zonen festgelegt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Zone kann umfassen

1. im Eisenbahnverkehr

a) Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;

2. im Straßenverkehr

a) Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

3. bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.

(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.

(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.

ABSCHNITT II

Grenzabfertigung

Artikel 4

Art. 4

(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.

(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Artikel 5

Art. 5

Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates in der Zone unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Gebietsstaates, in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen. Nach der Vernehmung ist die betreffende Person den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.

(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten, festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates in der Zone ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen; im Interesse der raschen Abwicklung des Verkehrs ist die Grenzabfertigung der Vertragsstaaten möglichst in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge durchzuführen.

(2) Die Bediensteten des Eingangsstaates sind nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu beginnen, solange die Ausgangsabfertigung nicht beendet ist, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, die Grenzabfertigung durchzuführen. Ausnahmsweise darf die Ausgangsabfertigung auf Verlangen der beteiligten Personen und mit Zustimmung des abfertigenden Bediensteten des Eingangsstaates nachgeholt werden.

(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn dies zur Erleichterung der Grenzabfertigung zweckmäßig ist. In solchen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates erst zu Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen schreiten, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist. Sie haben, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Güter, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, zunächst den Bediensteten des Ausgangsstaates zuzuführen. Sofern diese Bediensteten Anhaltungen oder Festnahmen unter Bedachtnahme auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Beschlagnahmen durchzuführen beabsichtigen, haben sie den Vorrang.

(5) Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen zum Zweck einer gerichtlichen Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die nicht den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern regeln, dürfen von den Bediensteten des Gebietsstaates noch nach Beginn der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates durchgeführt werden; dies gilt auch dann, wenn Bedienstete des Nachbarstaates bereits eine Anhaltung, Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt haben. In diesem Fall sind die von den Bediensteten des Nachbarstaates angehaltenen oder festgenommenen Personen sowie beschlagnahmte Güter den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.

Artikel 8

Art. 8

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone in Ausübung ihres Dienstes erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Beweismittel oder Güter ungehindert in das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen. Ebenso dürfen sie solche Güter im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden Rechtsvorschriften verkaufen und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

Artikel 9

Art. 9

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Verlangen der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Eingangsstaates verboten worden ist, nicht verweigert werden.

Artikel 10

Art. 10

In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Grenzabfertigung werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche Schriftstücke, insbesondere auch zum Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend anzuwenden.

ABSCHNITT III

Bedienstete

Artikel 11

Art. 11

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

Artikel 12

Art. 12

(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter in Ausübung seines Dienstes oder im Zusammenhang damit getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wie ein Betriebsunternehmer; dabei muß sie sich auch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der Personen, deren sich die andere Eisenbahn zur Besorgung ihrer Aufgaben bedient, wie schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Dienstnehmer anrechnen lassen.

(2) Haftet nach Absatz 1 die eine Eisenbahn, so ist die Haftung der anderen Eisenbahn dem Geschädigten gegenüber ausgeschlossen.

(3) Ob und inwieweit die eine Eisenbahn gegenüber der anderen einen Anspruch auf Rückersatz hat, ist in einer besonderen Vereinbarung zu regeln.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit. Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung über ihre Identität, ihre Dienststellung und ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen gemäß Absatz 1.

Artikel 14

Art. 14

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sichtbares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im Falle der Notwehr gestattet.

Artikel 15

Art. 15

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, unterliegen hinsichtlich des Wohnsitzes den Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Fremden. Falls nach diesen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen ist, erhalten sie diese unentgeltlich.

(2) Die Haushaltsangehörigen des Bediensteten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Eine solche Bewilligung darf ihnen nur dann verweigert werden, wenn sie von einem persönlichen Einreiseverbot betroffen sind. Für die Erteilung einer Bewilligung für die Haushaltsangehörigen dieser Bediensteten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und für die Erhebung der Gebühren gelten die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben oder dort wohnen, wird nicht in die Zeit eingerechnet, die auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten geltenden entsprechenden Abkommen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung gibt. Das gleiche gilt für die Haushaltsangehörigen des Bediensteten.

Artikel 16

Art. 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates

- anläßlich des Dienstantrittes, der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat und der Rückkehr in den Nachbarstaat

- von allen Ein- und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten Umständen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, in dem der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.

(2) Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten ist.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.

(4) Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden.

(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens, in den Nachbarstaat überweisen.

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 17

Art. 17

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienststunden der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 18

Art. 18

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

1. die für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen und

2. die Abteile, die den Bediensteten vorzubehalten sind, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben.

(2) Die im Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Abteile sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vergütungen für die Benützung der im Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.

Artikel 19

Art. 19

Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtstafeln in deutscher und italienischer Sprache kenntlichzumachen.

Artikel 20

Art. 20

Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen oder von den Bediensteten des Nachbarstaates während ihres Dienstes im Gebietsstaat benötigten Gegenstände sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Gegenstände sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die die Bediensteten, sei es zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat, sei es zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen, benützen.

Artikel 21

Art. 21

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlichen telephonischen und telegraphischen Anlagen, einschließlich der Fernschreiber, den Anschluß dieser Anlagen an die entsprechenden des Nachbarstaates sowie den unmittelbaren Austausch von ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Errichtung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 22

Art. 22

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen sein.

ABSCHNITT V

Zolldeklaranten

Artikel 23

Art. 23

(1) Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen unter den gleichen Bedingungen durchführen, die dafür im Nachbarstaat gelten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung von Staatsangehörigen des Nachbarstaates im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist diese unentgeltlich zu erteilen.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Vertretung des Eigentümers der Waren im Zollverfahren, unberührt.

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Art. 24

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaates vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 25

Art. 25

(1) Eine gemischte österreichisch-italienische Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat die Aufgabe,

1. die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten,

2. Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, auszuarbeiten.

(2) Die erwähnte Kommission wird aus acht Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und den italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der Kommission können Sachverständige zu Ihrer Unterstützung beiziehen.

Artikel 26

Art. 26

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Abkommens oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 27

Art. 27

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder Vertragsstaat nach den Bestimmungen des Kapitels III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 28

Art. 28

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit auf dem diplomatischen Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.