(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bezüglich der Staaten und Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für die sie Verträge zu schließen befugt ist, den Begriff „Staatsangehörige“ bestimmen und die „Hoheitsgebiete“ bezeichnen, auf welche dieses Übereinkommen anwendbar ist.
(2) Jede auf Grund dieses Artikels abgegebene Erklärung kann bezüglich der darin bezeichneten Staatsangehörigkeiten und Hoheitsgebiete nach Maßgabe des Artikels 12 zurückgezogen werden.
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