(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführten Vorbehalte Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr auf Grund des Absatzes 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam wird, ganz oder teilweise zurückziehen.
(3) Eine Vertragspartei, die auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei die betreffende Bestimmung anwendet. Ist jedoch ihr Vorbehalt beschränkt oder bedingt, so kann sie die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie sie selbst angenommen hat.
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