(1) Jede Vertragspartei wendet die Kapitel I und II an. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie lediglich das Kapitel II anwenden wird. In diesem Fall gelangt Kapitel I gegenüber dieser Vertragspartei nicht zur Anwendung.
Sie kann jederzeit danach dem Generalsekretär des Europarates notifizieren, daß sie auch Kapitel I anwendet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam; Kapitel I gelangt sodann gegenüber dieser Vertragspartei zur Anwendung.
(2) Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 erster Satz verfährt, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie Kapitel II nur gegenüber denjenigen Vertragsparteien anwenden wird, welche die Kapitel I und II anwenden. In diesem Fall gelangt Kapitel II zwischen der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, und einer Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verfährt, nicht zur Anwendung.
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