Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen, folgende Bestimmungen:
(1) Der Betreffende ist gegenüber derjenigen Vertragspartei zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in deren Hoheitsgebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jeder anderen Vertragspartei zu erfüllen, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst der erstgenannten Vertragspartei vorgesehen ist.
(2) Wer seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welcher Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, er seinen Militärdienst ableisten will.
(3) Hat eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 ihre Militärdienstpflicht gegenüber einer Vertragspartei im Einklang mit deren Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
(4) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsparteien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einer dieser Vertragsparteien die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
(5) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einer der Vertragsparteien, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Absatz 1 geleistet hat und danach seinen ordentlichen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlegt, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur von der letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
(6) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
(7) Im Falle der Mobilmachung einer Vertragspartei ist diese nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.
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