(1) Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien näher geregelt werden.
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