Art. 3 — Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
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Die Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will, erhebt aus diesem Anlaß keine besondere Gebühr oder Abgabe.
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