BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher StaatsangehörigkeitArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. September 1975
Up-to-date

Die Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will, erhebt aus diesem Anlaß keine besondere Gebühr oder Abgabe.

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