(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
(2) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
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