(1) Volljährige Staatsangehörige der Vertragsparteien, die infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einbürgerung, Abgabe einer Erklärung oder Wiedererlangung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren ihre frühere Staatsangehörigkeit; die Beibehaltung ihrer früheren Staatsangehörigkeit ist ihnen nicht zu bewilligen.
(2) Minderjährige Staatsangehörige der Vertragsparteien, die in der gleichen Weise die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren ebenfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit, wenn sie, sofern die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates in solchen Fällen den möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit vorsehen, ordnungsgemäß ermächtigt oder vertreten gewesen sind; die Beibehaltung ihrer früheren Staatsangehörigkeit ist ihnen nicht zu bewilligen.
(3) Minderjährige – mit Ausnahme der verheirateten oder verheiratet gewesenen –, die im Zeitpunkt und infolge der Einbürgerung, Abgabe einer Erklärung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern von Gesetzes wegen die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren gleichfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit. Verliert nur der Vater oder nur die Mutter die frühere Staatsangehörigkeit, so bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Minderjährige besaß, welchem Elternteil er in seiner Rechtsstellung folgt; im letzteren Fall können die genannten Gesetze vorsehen, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit von der vorherigen Zustimmung des anderen Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei über den Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit kann jedoch diejenige Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein im ersten Teil dieses Absatzes bezeichneter Minderjähriger besaß, besondere Bedingungen festlegen, unter denen der Minderjährige nach Erreichung der Volljährigkeit diese Staatsangehörigkeit auf Grund einer ausdrücklichen Willenserklärung wiedererwerben kann.
(4) Für den in diesem Artikel vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit bestimmen sich die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit und die Voraussetzungen der Ermächtigung und Vertretung nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise