Art. 2 — Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)
Rückverweise
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden