BundesrechtInternationale VerträgeGrenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 24. Januar 1986
Up-to-date

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.

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