Artikel 1
Art. 1
Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Artikel 3
Art. 3
Der örtliche Bereich umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke“ bei Bahnkilometer 87,851;
- das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung „Fünfhausbrücke“ bis zur Straßenunterführung „Fürstenwegbrücke“ bei Bahnkilometer 1,158, für die Wiener Strecke bis zur Unterführung „Wienerbrücke“ bei Bahnkilometer 312,228;
- die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;
- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungshallen;
- die Schalterhalle des Bahnhofes Salzburg Hbf mit dem Aufgabeschalter für Reisegepäck und Expreßgut mit anschließendem Lagerraum für die Reisegepäck- und Expreßgutabfertigung;
- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 8 den an der Nordostseite gelegenen Raum;
- im Gebäude auf der Auto-Verladerampe den Dienstraum der Eisenbahnverwaltungen und den Aufenthaltsraum für die Reisenden;
- die überdachten Gehsteige vor dem Empfangsgebäude;
- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nordostecke aus gerechnet im Erdgeschoß den dritten und vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum, im ersten Obergeschoß die ersten sechs Räume und den Ablageraum im Keller;
- im westlichen Teil des Gebäudetraktes der Fahrdienstleitung West im Erdgeschoß den zweiten beim Nordeingang an der Ostseite gelegenen Raum und die vier im südwestlichen Teil gelegenen Räume, im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen Teil gelegenen Räume;
- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahnsteig 8 alle Räume;
- im Aufnahme-/Empfangsgebäude westlich der Schalterhalle im Gleisgeschoß sämtliche Räume zu beiden Seiten der Stiege 2.
Artikel 4
Art. 4
Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Artikel 5
Art. 5
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten.
(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten.
Artikel 6
Art. 6
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellungen im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
Artikel 7
Art. 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Grenze bei Bad Reichenhall/Walserberg (Autobahn und Bundesstraße) oder bei Freilassing,
b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Freilassing, bei Walserberg/Bad Reichenhall (Autobahn und Bundesstraße) oder Hangendenstein/Schellenberg
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
Artikel 8
Art. 8
Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.
Artikel 9
Art. 9
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München außer Kraft.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München *) vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. September 1974
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 4953-A/74
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 26. September 1974 – 510-511.13 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 26. September 1974
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
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*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 309/1972