(1) Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und hinsichtlich der Anwendung aller Bestimmungen der Konvention gemäß Artikel I dieses Protokolls, außer jenen der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte machen, vorausgesetzt, daß bei einem Vertragsstaat der Konvention die nach diesem Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.
(2) Vorbehalte, die von Vertragsstaaten der Konvention gemäß deren Artikel 42 gemacht wurden, sind, sofern sie nicht zurückgezogen werden, auf ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll anzuwenden.
(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann ihn jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
(4) Die von einem Vertragsstaat der Konvention, der diesem Protokoll beitritt, gemäß Artikel 40, Ziffern 1 und 2 der Konvention abgegebenen Erklärungen sind auf dieses Protokoll anwendbar, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei seinem Beitritt eine gegenteilige Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Die Bestimmungen des Artikels 40, Ziffern 2 und 3 und Artikel 44, Ziffer 3 der Konvention sind sinngemäß auf dieses Protokoll anzuwenden.
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