BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 05. September 1973
Up-to-date

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den im obigen Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, die Beitritte, Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten zum Protokoll, sowie diesbezügliche Kündigungen, Erklärungen und Notifizierungen bekannt.

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