Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.
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