BundesrechtInternationale VerträgeVerbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

In Kraft seit 01. Januar 2008
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ARTIKEL I

Art. 1

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äußeren Grenze der Zone des Meeresbodens, die in Artikel II definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.

2. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieses Artikels gelten auch für die in demselben Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.

3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einen Staat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.

ARTIKEL II

Art. 2

Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

ARTIKEL III

Art. 3

1. Um die Ziele dieses Vertrages zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund außerhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung diese Tätigkeiten nicht stört.

2. Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschließlich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie von der in Artikel 1 beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei, die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluß der weiteren Nachprüfungsverfahren übermittelt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht.

3. Kann der für die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerkes, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen anstellen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, daß ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, so wird sich dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien konsultieren und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschließlich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.

4. Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäß Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Satzung tätig werden kann.

5. Eine Nachprüfung gemäß diesem Artikel kann vorgenommen werden von jedem Vertragsstaat mit seinen eigenen Mitteln oder mit voller oder teilweiser Unterstützung durch jeden anderen Vertragsstaat sowie durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Satzung.

6. Tätigkeiten der Nachprüfung gemäß diesem Vertrag dürfen nicht in die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten eingreifen, und bei ihrer Ausführung sind völkerrechtlich anerkannte Rechte, einschließlich der Freiheit der Hohen See, und der Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung ihrer Festlandsockel gebührend zu beachten.

ARTIKEL IV

Art. 4

Keine Bestimmung dieses Vertrages darf so ausgelegt werden, als stütze oder beeinträchtige sie die Stellung eines Vertragsstaates im Hinblick auf bestehende internationale Übereinkommen, einschließlich des Abkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone, oder im Hinblick auf Rechte oder Ansprüche, die ein solcher Vertragsstaat geltend machen könnte, oder im Hinblick auf Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten oder Ansprüchen, die ein anderer Staat geltend macht, bezüglich der Gewässer vor seinen Küsten; dies gilt unter anderem auch für Küstenmeere und Anschlußzonen oder den Meeresboden, Festlandsockel eingeschlossen.

ARTIKEL V

Art. 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.

ARTIKEL VI

Art. 6

Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit der Vertragsstaaten und danach für jeden verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt der Annahme durch ihn in Kraft.

ARTIKEL VII

Art. 7

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zwecke abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrages zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung ist den einschlägigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Auf der Überprüfungskonferenz wird im Einklang mit der Auffassung einer Mehrheit der teilnehmenden Vertragsparteien bestimmt, ob und wann eine weitere Überprüfungskonferenz einzuberufen ist.

ARTIKEL VIII

Art. 8

Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn er der Auffassung ist, daß durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrages zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten allen anderen Vertragsstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

ARTIKEL IX

Art. 9

Die Bestimmungen dieses Vertrages berühren in keiner Weise die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten unter internationalen Verträgen zur Errichtung von kernwaffenfreien Zonen eingegangen sind.

ARTIKEL X

Art. 10

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden, zu hinterlegen.

3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschließlich der zu Depositarregierungen dieses Vertrages bestimmten, Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Die Depositarregierungen unterrichten die Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

ARTIKEL XI

Art. 11

Dieser Vertrag, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen in drei Urschriften in London, Moskau und Washington am 11. Feber 1971.