(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die deutschen Bediensteten.
(2) In den Bahnhöfen Bregenz und Lustenau haben die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die österreichischen Bediensteten in den Bahnhöfen Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf deutsches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich für die deutschen Bediensteten.
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