1. Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergieorganisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergieorganisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb des Gebietes des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden.
2. Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich,
a) Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material oder b) Ausrüstung oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist, einem Nichtatomwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zu liefern, wenn das Ausgangs- oder besondere spaltbare Material den in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen unterworfen wird.
3. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind derart durchzuführen, daß Artikel IV dieses Vertrages eingehalten und eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung der Vertragsparteien oder eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial und Einrichtungen für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial für friedliche Zwecke, entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels und dem in der Präambel des Vertrages festgehaltenen Sicherheitsprinzip vermieden wird.
4. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, schließen mit der Internationalen Atomenergieorganisation Verträge ab, um den Bestimmungen dieses Artikels entweder einzeln oder zusammen mit anderen Staaten gemäß dem Statut der Internationalen Atomenergieorganisation zu entsprechen. Die Verhandlungen über diese Verträge haben innerhalb von 180 Tagen ab dem ursprünglichen Inkrafttreten dieses Vertrages zu beginnen. Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach der 180tägigen Frist hinterlegen, beginnen die Verhandlungen über diese Verträge spätestens mit dem Tage dieser Hinterlegung. Diese Verträge treten spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen in Kraft.
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