Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, eine Übertragung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder der Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen weder direkt noch indirekt von einem wie immer gearteten Übergeber anzunehmen, keine Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen herzustellen oder auf andere Weise zu erlangen, keine Unterstützung für die Herstellung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen anzustreben oder anzunehmen.
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