BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Nichtweiterverbreitung von AtomwaffenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 05. März 1970
Up-to-date

Dieser Vertrag, dessen englische, russische, französische, spanische und chinesische Fassung gleichermaßen authentisch ist, ist in den Archiven der Regierungen der Depositarmächte zu hinterlegen. Die Regierungen der Depositarmächte haben den Regierungen der Signatarstaaten und beitretenden Staaten ordnungsgemäß beglaubigte Abdrucke dieses Vertrages zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in drei Urschriften in Washington, London und Moskau am 1. Juli 1968.

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