1. Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß außerordentliche, mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Zusammenhang stehende Ereignisse die obersten Interessen ihres Landes gefährden. Sie hat allen anderen Vertragsparteien und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus von diesem Rücktritt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß eine Darstellung der außerordentlichen Ereignisse enthalten, die ihrer Ansicht nach ihre obersten Interessen gefährden.
2. Fünfundzwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages wird eine Konferenz zur Entscheidung darüber einberufen, ob der Vertrag unbegrenzt in Kraft bleiben oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum oder bestimmte Zeiträume verlängert werden soll. Dieser Beschluß wird mit Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise