Jeder Atomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, an keinen wie immer gearteten Empfänger Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen direkt oder indirekt zu übertragen, noch auf irgendeine Weise einen Nichtatomwaffenstaat zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen herzustellen oder auf andere Weise zu erlangen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen zu erlangen.
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