BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Israel)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Israel)

In Kraft seit 22. Dezember 1968
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer gewöhnlicher Reisepässe oder Sammelpässe dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Für die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Inhaber gültiger israelischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich während der Dienstzeit im Gastland oder eines Privatbesuches bis zu drei Monaten dort aufhalten.

Artikel 4

Art. 4

Familienmitglieder und Bedienstete, die mit Inhabern von Diplomaten- oder Dienstpässen, welche der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören, im gemeinsamen Haushalt leben, die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen und Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort während der Dauer der Dienstverwendung des Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers aufhalten.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt eines Diplomaten- oder Dienstpaßinhabers wird vom Außenministerium des Empfangsstaates bescheinigt. Die von den Außenministerien ausgestellten Legitimationskarten für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder bzw. für die Hausangestellten eines Mitgliedes einer Vertretungsbehörde stellen eine solche Bescheinigung dar.

Artikel 5

Art. 5

Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern.

Artikel 6

Art. 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens teilweise oder zur Gänze vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Art. 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Artikel 8

Art. 8

Durch dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen der israelischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen im Verhältnis zwischen Israel und Österreich vom 19./25. November 1957 aufgehoben.

Anl. 1

BOTSCHAFT DES

STAATES ISRAEL

Wien, am 22. November 1968

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Israel bereit ist, mit der Bundesregierung der Republik Österreich im Interesse der Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen ein Abkommen über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen, welches folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 8)

Falls die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welches dreißig Tage nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zeev Shek m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Kurt Waldheim

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 22. November 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 22. November 1968 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welche dreißig Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Waldheim m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Zeev Shek

Botschafter des Staates Israel

Wien