Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist
a) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung Nr. 282 von der Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) bis zur Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) und
b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung von der Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) bis zur Staatsgrenze auf der Markgrabenbrücke (bei km 1,140).
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