Vorwort
ABSCHNITT I
Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Vertrages ist
a) Walchenstraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Rauchstubenbrücke und der Geißalmbrücke;
b) Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307 zwischen den Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke und der südlichen Pittenbachbrücke;
c) Achenseestraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pittenbachbrücke bis zur Einmündung in die österreichische Bundesstraße Nr. 181 und von dort diese Bundesstraße bis zur Staatsgrenze auf der nördlichen Pittenbachbrücke.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für die Walchenstraße die Kosten des Grunderwerbes durch das Land Tirol und die Kosten des Straßenbaues.
Artikel 3
Art. 3
(1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 1/1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die Bundesrepublik Deutschland tätigen Stellen als Organe des Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler Straßengesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land Tirol für alle Verpflichtungen aus der Haftung nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird die zuständige deutsche Behörde von jedem gegen das Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Land Tirol zur Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.
(3) Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor österreichischen Gerichten geltend zu machen.
(4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Walchenstraße gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. Dies gilt nicht für Forderungen des Landes Tirol aus der Haftpflichtversicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße, der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I und IV dieses Vertrages zu.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
Artikel 6
Art. 6
Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durchreisebewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine sonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken.
(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet.
Artikel 8
Art. 8
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt. Im Anrainerverkehr genügen jedoch der Abschluß und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Artikel 9
Art. 9
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.
(2) Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße befürchten lassen, kann untersagt werden.
(3) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Artikel 10
Art. 10
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.
Artikel 11
Art. 11
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Vor einer Beschränkung oder Sperrung des Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 12
Art. 12
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 13
Art. 13
Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte) die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die im Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie vorbehaltlich einer nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr getroffenen anderweitigen Regelung keine Amtshandlung vornehmen; von der Waffe dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße
Artikel 14
Art. 14
Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist
a) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung Nr. 282 von der Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) bis zur Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) und
b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung von der Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrücke (bei km 0,874) bis zur Staatsgrenze auf der Markgrabenbrücke (bei km 1,140).
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet dem Land Tirol, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, den Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles. Sie gestattet dem Land Tirol ferner die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs; das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers im Sinne des Absatzes 1 ist das Land Tirol auf Verlangen dieses Eigentümers zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben, sind gegen den Eigentümer zu richten. Das Land Tirol hat den Eigentümer in diesem Fall für alle Verpflichtungen schadlos zu halten, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Artikel 3 Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Ausbau der Rißtaler Straße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler Straße einen Durchgangsverkehr zu, für den die Bestimmungen der Artikel 5 bis 13 sinngemäß gelten.
ABSCHNITT III
Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen zum und vom Bächen- und Rißtal
Artikel 18
Art. 18
Die Bundesrepublik Deutschland läßt einen Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Abschnitte III und IV dieses Vertrages zu auf der deutschen Bundesstraße 307 von der Staatsgrenze auf der Rauchstubenbrücke bis nach Fall und von dort
a) auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung durch das Dürrachtal bis zur Staatsgrenze im Bächental,
b) auf der deutschen Bundesstraße 307 bis Lahner-Gaster, von dort auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis Vorderriß und von dort auf der nach Süden führenden Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis zur Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) der Rißtaler Straße.
Artikel 19
Art. 19
(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisebedarf – beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall beschränkt werden.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während der Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt werden. Das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt – ausgenommen Reisebedarf beim Umsteigeverkehr öffentlicher Verkehrsmittel – ist unzulässig.
(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen zu bestätigen.
Artikel 20
Art. 20
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zollvorschriften oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr verstoßen haben.
(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durchgangsverkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige österreichische Behörde ist zu benachrichtigen; die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde bekanntgeben.
Artikel 21
Art. 21
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Artikel 22
Art. 22
(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosivstoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
(2) Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienststellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.
Artikel 23
Art. 23
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, Artikel 9 und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend für den gemäß Artikel 18 und Artikel 24 Absatz 1 gestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staatsbürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.
(2) Für die Holzabfuhr im Durchgangsverkehr gilt Artikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
Artikel 24
Art. 24
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet der Republik Österreich den Durchgangsverkehr für österreichische Exekutivorgane (Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen), für österreichische Veterinärorgane sowie für österreichische Organe des Jagd- und Forstschutzes auf den im Artikel 18 genannten Straßen, ferner auf der deutschen Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort auf der deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau und weiter auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis Vorderriß.
(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik Österreich die für die Verständigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständigen Behörden bekanntgeben.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I bis III
Artikel 25
Art. 25
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.
Artikel 26
Art. 26
Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 27
Art. 27
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.
Artikel 28
Art. 28
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie teilen einander wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Sie gewähren einander Schutz.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der in den Artikeln 13 und 24 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Artikel 29
Art. 29
Werden gegenüber den in den Artikeln 13 und 24 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.
Artikel 30
Art. 30
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend anzuwenden.
Artikel 31
Art. 31
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den Gerichten des Durchgangsstaates geltend gemacht werden. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem Staat nicht gegeben, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangsstaat, so gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene Regelung nicht.
(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, so unterwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit einschließlich der Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.
(3) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene Regelung nicht berührt.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 32
Art. 32
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt insbesondere der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.
Artikel 33
Art. 33
Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung eintreten.
Artikel 34
Art. 34
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Artikel 35
Art. 35
Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.
Artikel 36
Art. 36
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 37
Art. 37
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über eine befriedigende neue Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
Artikel 38
Art. 38
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zwei Urschriften.
Schlußprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet
Anl. 1
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgendes fest:
1. Die Republik Österreich wird besorgt sein, daß das Land Tirol der Bundesrepublik Deutschland bei der Geltendmachung und Eintreibung der im Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Forderungen jede mögliche Hilfe gewähren wird.
2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Vertragsstaat geltenden Rechtes Personen vorläufig festzuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende Anwendung.
3. Es besteht Übereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge im Sinne der Artikel 13 und 22 auch von Bediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt sein, daß die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung des Eigentümers von diesem für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages erteilt oder daß diese Strecke zur öffentlichen Straße gewidmet wird.
5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im Durchgangsverkehr auf den Strecken Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Achenwald, Bächental-Neu Fall-Walchental-Achenwald Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen dann nicht erhoben werden, wenn die Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden, jedoch innerhalb der Stunden, in denen die Zollabfertigungsstelle besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt jedoch nur so lange, als auf österreichischem Hoheitsgebiet keine Verbindungsstraße zwischen Hinterriß einerseits oder Bächental andererseits und der nächsten größeren österreichischen Ortschaft besteht.
6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten, die Gegenstände dieses Vertrages regeln, der Rechtslage, wie sie durch diesen Vertrag geschaffen wird, soweit erforderlich, angepaßt werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zwei Urschriften.