BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

In Kraft seit 01. August 1965
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Österreichische und tunesische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 4

Art. 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analog an die österreichische Botschaft gerichtete Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Anl. 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5081-A/65

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 5)

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Löwentha l m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Tawfik Torgeman

Rom

AMBASCIATA DI TUNISIA

ROMA

Zl. ATR. 153

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen Botschaft, Zl. 5081-A/65 vom 28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über Befreiung der Angehörigen unserer beiden Länder von der Sichtvermerkspflicht abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

( Anm.: es folgen die Art. 1 bis 5)

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Torgeman m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky

Rom