Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem anderen Vertragsstaat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Regelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise