Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen, samt Schlußprotokoll, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt findet mit Bezug auf nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an Verkehrswegen, die die beiden Vertragsstaaten des Abkommens über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein miteinander verbinden, sowie mit Bezug auf Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Abkommens, die über dieses Gebiet führen, auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung.
Insbesondere sind daher für die Zwecke dieses Abkommens Staatsgebiet, Recht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner Liechtensteins und der Schweiz sinngemäß einander gleichgestellt beziehungsweise nebengeordnet, soweit dies der Inhalt der einzelnen Bestimmungen erfordert. Dabei ist das im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht maßgebend.
Artikel 2
Art. 2
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem anderen Vertragsstaat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Regelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Artikel 3
Art. 3
Soweit die gemäß Artikel 22 des Abkommens zu vereinbarenden Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens die Mitwirkung liechtensteinischer Behörden erfordern, ist deren Einverständnis einzuholen.
Artikel 4
Art. 4
Soweit die gemäß Artikel 23 des Abkommens gebildete gemischte österreichisch-schweizerische Kommission Fragen behandelt, die die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein betreffen, werden dessen Vertreter beigezogen.
Artikel 5
Art. 5
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt werden, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten notifizieren wird.
Es tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Es gilt, solange das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist und das Abkommen in Kraft steht.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Unterzeichnerstaaten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.