ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
Zl. 5082-A/65
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 5)
Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analog an die österreichische Botschaft gerichtete Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Löwenthal m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Tawfik Torgeman
AMBASCIATA DI TUNISIA
ROMA
Zl. ATR. 154
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen Botschaft, Zl. 5082-A/65, vom 28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Falls die österreichische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, wird diese Note und die analog an die tunesische Botschaft gerichtete Note der österreichischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Torgeman m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky
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