Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.
Artikel 2
Art. 2
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in Artikel 1 genannten Person wird vom Bundesministerium für Inneres unmittelbar an die für Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen Behörde die für die Heimbeförderung erforderlichen Reisedokumente, versehen mit allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur Verfügung stellen und der Republik Österreich sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 3
Art. 3
Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen, die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen österreichischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind, heimzubefördern.
Artikel 4
Art. 4
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in Artikel 3 genannten Person wird vom Secretariat d'Etat a l'Interieur unmittelbar an die für Tunesien zuständige österreichische Vertretungsbehörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen Behörde die für die Heimbeförderung erforderlichen Reisedokumente, versehen mit allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur Verfügung stellen und der Republik Tunesien sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 5
Art. 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.
Anl. 1
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
Zl. 5082-A/65
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 5)
Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analog an die österreichische Botschaft gerichtete Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Löwenthal m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Tawfik Torgeman
Rom
Anl. 1
AMBASCIATA DI TUNISIA
ROMA
Zl. ATR. 154
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen Botschaft, Zl. 5082-A/65, vom 28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Falls die österreichische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, wird diese Note und die analog an die tunesische Botschaft gerichtete Note der österreichischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Torgeman m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky