BundesrechtInternationale VerträgeStraßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date

Vom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)

b) die Beförderung von Explosivstoffen und

c) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition mit Ausnahme von Jagdwaff und Jagdmunition.

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