Vom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
b) die Beförderung von Explosivstoffen und
c) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition mit Ausnahme von Jagdwaff und Jagdmunition.
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