Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die vertragschließenden Teile lassen einen nach den Bestimmungen dieses Abkommens erleichterten Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf folgenden Straßen zu:
a) durch deutsches Gebiet:
1. deutsche Bundesstraße 31 von der Staatsgrenze bei Schwarzbach bis zur Staatsgrenze bei Melleck mit der Maßgabe, daß mit Kraftfahrzeugen auch die Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall und diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 benützt werden dürfen,
2. deutsche Bundesstraße 305 von der Staatsgrenze bei Schellenberg bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 bei Unterjettenberg und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck;
b) durch österreichisches Gebiet:
1. österreichische Bundesstraße Nr. 190 von der Staatsgrenze bei Griesen bis zur Bundesstraße Nr. 189 a,
2. österreichische Bundesstraße Nr. 189 a,
3. österreichische Bundesstraße Nr. 189 von Lermoos über Reutte zur Staatsgrenze zwischen Ulrichsbrücke und Füssen,
4. österreichische Bundesstraße Nr. 196 von Ulrichsbrücke über Vils zur Staatsgrenze zwischen Schönbichl und Pfronten.
(2) Ein Abweichen von diesen Straßen ist nicht gestattet. Wird eine Durchgangsstraße unbefahrbar, werden die zuständigen Behörden nach Möglichkeit einen Umleitungsweg zur Verfügung stellen.
Artikel 2
Art. 2
Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Durchfahrt muß auf deutschem Gebiet innerhalb von zwei Stunden, auf österreichischem Gebiet innerhalb von drei Stunden abgeschlossen sein. Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeiten nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren – ausgenommen Reisegepäck - beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen auf den Durchgangsstraßen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall eingeschränkt werden.
(2) Die Aufnahme und das Absetzen von Reisenden sowie das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt sind verboten.
(3) Für den Lastkraftwagenverkehr und für die Beförderung von Waren - ausgenommen Reisegepäck – in anderen Kraftfahrzeugen ist, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2, auf deutschem Gebiete nur die Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall, diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck zugelassen.
(4) Kann der Fahrzeugführer aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle (Gendarmerie) zu melden. Diese bestätigt die Meldung.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichis Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
Artikel 5
Art. 5
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen bedürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Organen vorzuweisen haben.
(2) Im Durchgangsverkehr genügen ein Führerschein und ein Zulassungsschein, die von einem der beiden vertragschließenden Teile anerkannt sind.
Artikel 6
Art. 6
Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die zuständigen österreichischen und deutschen Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig verkehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt werden.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates nach Möglichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet.
Artikel 8
Art. 8
Die Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher Weise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter Beachtung der Überwachungsvorschriften im Durchgangsverkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen des Durchgangsstaates sonst verboten ist.
Artikel 9
Art. 9
(1) Kraftfahrzeugsteuer wird für die in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland behördlich zugelassenen Kraftfahrzeuge vom Durchgangsstaate nicht erhoben. Die Beförderungen im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen auch nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaates. Sie unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangsstaates.
(2) Absatz 1 gilt auch für die in einem dritten Staate zugelassenen Kraftfahrzeuge der in Artikel 4 genannten Personen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die nach diesem Abkommen begünstigten Personen dürfen im Durchgangsverkehr ihre Kraftfahrzeuge und die mit ihnen beförderten Waren sowie ihre Fahrräder frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten durchführen. Auf Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotoren dürfen solche Waren nicht mitgeführt werden, für die bei Abfertigung zum freien Verkehr Zölle oder sonstige Abgaben zu entrichten wären.
(2) Die Hinterlegung einer Sicherheit für die Eingangsabgaben von Kraftfahrzeugen und mitgeführten Waren soll nur beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll- oder Abgabenvorschriften des Durchgangsstaates gefordert werden.
(3) Für die Zollabfertigung von Waren außerhalb der Amtsstunden und für die von den Zollbehörden für erforderlich gehaltenen amtlichen Begleitungen sind die im Durchgangsstaate vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
(4) Die Grenzzollämter des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Mitfahrt eines Zollbeamten auf Kraftfahrzeugen, die Waren befördern, zu verlangen. Diesem ist ein Platz neben dem Wagenführer einzuräumen. Die Grenzzollämter können auch verlangen, daß solche Kraftfahrzeuge in Kolonnen zusammengefaßt werden, die vom Zollpersonal des Durchgangsstaates begleitet werden. Die Durchfahrt solcher Kraftfahrzeuge während der Dunkelheit kann verboten werden.
(5) Die Grenzzollämter können die durchfahrenden Kraftfahrzeuge in besonderer Weise kennzeichnen. Die Entfernung dieser Kennzeichen während der Durchfahrt ist verboten.
Artikel 11
Art. 11
Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Verschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangsstaate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die Fahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Verschlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangsstaates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollverschlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Mißbräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder auch eigene Verschlüsse anzulegen.
Artikel 12
Art. 12
Vom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
b) die Beförderung von Explosivstoffen und
c) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition mit Ausnahme von Jagdwaff und Jagdmunition.
Artikel 13
Art. 13
(1) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
(2) Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärztliche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus seuchenfreien Gebieten stammen und seuchenfrei sind. Das gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen bestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.
(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
Artikel 14
Art. 14
(1) Für den Durchgangsverkehr bedarf es keiner zusätzlichen Haftpflichtversicherung, wenn eine solche den Gesetzen des Ausgangsstaates entsprechende Versicherung für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden besteht. Sehen die Gesetze des Ausgangsstaates ausnahmsweise eine Haftpflichtversicherung nicht vor, ist sie auch im Durchgangsverkehr nicht erforderlich.
(2) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sicherzustellen, daß Ersatzbeträge für Schäden, die durch ein im Ausgangsstaate zugelassenes Kraftfahrzeug im Durchgangsverkehr verursacht werden, bis zur Höhe der im Durchgangsstaate für die Haftpflichtversicherung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen dort in der Landeswährung ausgezahlt werden können, sofern der Anspruchsberechtigte im Durchgangsstaate Deviseninländer ist.
(3) Soweit hierüber internationale Vereinbarungen getroffen werden und die vertragschließenden Teile solchen Vereinbarungen beitreten, gelten die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarungen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Klagen über Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den Gerichten des Durchgangsstaates erhoben werden. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem Staate nicht gegeben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines anderen Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige im Durchgangsstaate seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene Regelung nicht.
(2) Den Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die vor den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten des anderen vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten Ansprüche aus Schadensfällen im Durchgangsverkehr geltend machen, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für die Prozeßkosten oder eine Vorauszahlung zur Deckung der Gerichtskosten nicht auferlegt werden.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Gerichte des einen vertragschließenden Teiles, die über Ansprüche aus Schadensfällen im Durchgangsverkehr ergehen, werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt und vollstreckt; das gleiche gilt für gerichtliche Vergleiche und Kostenentscheidungen. Das Verfahren bei der Anerkennung und Vollstreckung richtet sich nach den Artikeln 20 bis 24 und 26 bis 31 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923, die Inhalt dieses Abkommens werden. Die Bezugnahmen auf Artikel 25 in den Artikeln 24 und 26 sind gegenstandslos.
(4) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, unterwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit des Durchgangsstaates.
Artikel 16
Art. 16
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen und der deutschen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.
(3) Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
Artikel 17
Art. 17
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll- oder Devisenvorschriften verstoßen haben.
(2) Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann untersagt werden.
(3) Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeitweise gesperrt werden.
Artikel 18
Art. 18
Die Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Abkommens und bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs unterstützen und festgestellte Verstöße sowie Fälle des Ausschlusses vom Durchgangsverkehr einander mitteilen.
Artikel 19
Art. 19
Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertragschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene Regelung zu treffen.
Artikel 20
Art. 20
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgerichte zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.
Artikel 21
Art. 21
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 22
Art. 22
(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 23
Art. 23
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des erleichterten Durchgangsverkehrs eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.