BundesrechtInternationale VerträgeKonvention über die Rechtsstellung der FlüchtlingeArt. 38

Art. 38Schlichtung von Streitfragen

In Kraft seit 30. Januar 1955
Up-to-date

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

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