Im Falle eines Streites zwischen den Hohen Vertragsteilen über die Staatsangehörigkeit, die nach den Bestimmungen der Verträge von Saint-Germain und von Trianon einem Angehörigen des ehemaligen Kaiserreiches Österreich oder einem Angehörigen des ehemaligen Königreiches Ungarn zuzuerkennen sei, wird eine Kommission den Streitfall entscheiden, sofern die Fristen für die Ausübung eines Wahl- oder Optionsrechtes bereits verstrichen sind. Die Kommission wird aus je einem Delegierten der am Streitfalle beteiligten Hohen vertragschließenden Teile und einem Präsidenten bestehen, welcher von den erwähnten Vertragszeiten einstimmig gewählt, im Falle aber eine einstimmige Wahl nicht zustande käme, von dem Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt wird. Er darf nicht Staatsangehöriger eines Signatarstaates des gegenwärtigen Vertrages sein. Falls die Delegierten sich über die Entscheidung des Streitfalles nicht einigen sollten, wird der Präsident die Entscheidung fällen.
Die getroffenen Entscheidungen werden in jedem Fall endgültig sein.
Die vorstehenden Bestimmungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen und Regeln der Verträge von Saint-Germain und Trianon, insbesondere die Bestimmungen der Artikel 81 und 230 des Vertrages von Saint-Germain und der Artikel 65 und 213 des Vertrages von Trianon, noch auch die Bestimmungen der besonderen Übereinkommen, welche zwischen den beteiligten Staaten geschlossen wurden oder noch geschlossen werden, insbesondere jene des zu Brünn am 7. Juni 1920 zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei unterzeichneten Übereinkommens.
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