(1) Die Übermittlung von Totenscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die im Fürstentum Liechtenstein verstorben sind und die in Österreich geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
(2) Ebenso wird dies bezüglich der Totenscheine von in Österreich verstorbenen Personen der Fall sein, welche im Fürstentume Liechtenstein geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
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