BundesrechtInternationale VerträgeZivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

In Kraft seit 10. November 1921
Up-to-date

Artikel I.

Art. 1

Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzuteilen.

Artikel II.

Art. 2

(1) Die Übermittlung von Totenscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die im Fürstentum Liechtenstein verstorben sind und die in Österreich geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

(2) Ebenso wird dies bezüglich der Totenscheine von in Österreich verstorbenen Personen der Fall sein, welche im Fürstentume Liechtenstein geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Artikel III.

Art. 3

Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.

Artikel IV.

Art. 4

Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.

Artikel V.

Art. 5

Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.

Artikel VI.

Art. 6

Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft. Wien, 10. November 1921.

Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.