Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig
a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;
b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;
c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;
d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise