BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

In Kraft seit 01. August 1998
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Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.

(2) Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte mit.

Artikel 2

Art. 2

Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Abschöpfungen.

Artikel 3

Art. 3

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen, insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern können.

(2) Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.

Artikel 5

Art. 5

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten tauschen Aufstellungen der Waren aus, von denen bekannt ist, daß sie unter Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze ein-, aus- oder durchgeführt werden.

Artikel 6

Art. 6

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig

a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;

b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;

c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;

d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.

Artikel 7

Art. 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung, durch die bestätigt wird, daß Waren, die aus einem der Vertragsstaaten in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt werden, ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates eingeführt worden sind, und in der gegebenenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die Waren abgefertigt wurden.

Artikel 8

Art. 8

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen scheinen.

Artikel 9

Art. 9

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über besondere Arten der Zuwiderhandlungen.

Artikel 10

Art. 10

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.

Artikel 11

Art. 11

Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern, Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher, Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.

Artikel 12

Art. 12

Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bediensteten ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen. Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.

Artikel 13

Art. 13

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzustellen.

Artikel 14

Art. 14

Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein, welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse sind.

Artikel 15

Art. 15

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten dürfen in ihren Niederschriften, Berichten, Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Verfolgungen die nach diesem Übereinkommen erhaltenen Auskünfte und zu Rate gezogenen Schriftstücke als Beweismittel anführen. Der Beweiswert dieser Auskünfte und Schriftstücke sowie ihre Verwendung vor Gericht richten sich nach innerstaatlichem Recht.

Artikel 16

Art. 16

Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.

Artikel 17

Art. 17

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.

Artikel 18

Art. 18

Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 19

Art. 19

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten sind zu der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Unterstützung nicht verpflichtet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

Artikel 20

Art. 20

(1) Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.

(2) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.

Artikel 21

Art. 21

Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.

Artikel 22

Art. 22

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest, wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.

Artikel 23

Art. 23

(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen, die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.

Artikel 24

Art. 24

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.

(2) Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 25

Art. 25

(1) Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik eingegangen ist.

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

ZUSATZPROTOKOLL

Anl. 1

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die Bestandteil des Übereinkommens ist:

1. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften, die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.

2. Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich erörtert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

PROTOKOLL

ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN

Anl. 2

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

IN ANBETRACHT des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland,

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Assoziierung u. a. die Bildung einer Zollunion der Vertragsparteien mit sich bringt,

IN ANBETRACHT des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen in erheblichem Maße zur Verwirklichung und zum Funktionieren der Zollunion beitragen kann

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Anl. 2

Griechenland kann dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) beitreten.

Artikel 2

Anl. 2

Die Beitrittsurkunde Griechenlands wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.

Der Beitritt Griechenlands wird am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, sofern das Übereinkommen in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist; andernfalls wird er mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam.

Der Beitritt wird gegenüber denjenigen Staaten wirksam, für die das Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 24 in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Anl. 2

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten.

Das Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.