BundesrechtInternationale VerträgeWaren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werdenArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 04. Mai 1998
Up-to-date

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden