BundesrechtInternationale VerträgeWaren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

In Kraft seit 04. Mai 1998
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KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden„

Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;

b) „teilweise Befreiung“

die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Art. 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

Artikel 4

Art. 4

Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.

Artikel 5

Art. 5

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 6

Art. 6

Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.

(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.

Artikel 8

Art. 8

Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.

Artikel 9

Art. 9

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.