BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Tiere“

lebende Tiere aller Art;

b) „Grenzzone“

den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

c) „Grenzbewohner“

Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

d) „Grenzverkehr“

Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden