Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Tiere“
lebende Tiere aller Art;
b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.
Artikel 4
Art. 4
(1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
Artikel 6
Art. 6
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Artikel 7
Art. 7
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
ANHANG
Liste nach Artikel 2
Anl. 1
1. Dressur.
2. Training.
3. Zucht.
4. Beschlagen oder Wiegen.
5. Tierärztliche Behandlung.
6. Prüfen (zB im Hinblick auf einen Kauf).
7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen.
8. Vorstellungen (Zirkustiere usw.).
9. Reisen (Haustiere von Reisenden).
10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.).
11. Rettungseinsätze.
12. Weiden, auch als Wanderherde.
13. Arbeitsleistung einschließlich Beförderung.
14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.).