Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14) , New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15) , Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16) , Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
______________________
14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994
15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959
16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958
Rückverweise
Keine Verweise gefunden