BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14) , New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15) , Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16) , Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994

15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959

16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958

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