BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Beförderungsmittel“

alle Schiffe (einschließlich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe - auch an Bord eines Schiffes beförderte - und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial - auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (einschließlich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Umschlagen und die Sicherung der Waren);

b) „gewerbliche Verwendung“

die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

c) „eigener Gebrauch“

die Beförderung durch den Beteiligten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung;

d) „Binnenverkehr“

die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden;

e) „gewöhnliche Kraftstoffbehälter“

die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl- und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als gewöhnliche Kraftstoffbehälter.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

a) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch;

b) Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäß Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.

Artikel 3

Art. 3

Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a des Übereinkommens unberührt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

(2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Art. 5

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a) müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;

b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

Artikel 6

Art. 6

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 7

Art. 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage

a) können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben;

b) können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.

Artikel 8

Art. 8

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:

a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;

b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;

c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.

Artikel 9

Art. 9

(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

Artikel 10

Art. 10

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu

a) Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,

b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,

c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage

einlegen.

Artikel 11

Art. 11

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14) , New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15) , Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16) , Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994

15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959

16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958