BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“

- Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;

- persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;

- Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;

- im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;

b) „Grenzzone“

den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;

c) „Grenzbewohner“

Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;

d) „Grenzverkehr“

Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

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