Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
a) „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
- Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
- persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
- Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
- im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
b) „Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
c) „Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
d) „Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden;
b) müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenzzone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden;
c) darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein.
Artikel 4
Art. 4
(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich auf Grund einer Eintragung in ein vom Zollamt geführtes Register gestattet werden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.